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KUNDENSERVICE RECHT: Gemeinsames Wohnungseigentum: seit kurzem besteht die Möglichkeit, daß auch nicht verwandte Personen gemeinsames Wohnungseigentum begründen. Daraus resultiert oftmals die Frage, wie das rechtliche Schicksal eines gemeinsamen Immobilienbesitzes - insbesondere einer Eigentumswohnung - beim Tod eines der Partner geregelt ist. Steht eine Eigentumswohnung im Eigentum von zwei (natürlichen) Personen, erhält der überlebende Teil von Gesetzes wegen den Anteil des verstorbenen Partners an einer gemeinsamen Wohnung - soweit er diesen nicht ohnehin als Erbe oder Begünstigter aus einem Legat erwirbt ( § 14 WEG). Selbstverständlich steht diesem das Recht zu, ausdrücklich darauf zu verzichten. Sollte der überlebende Partner nicht Erbe sein, hat er für den Erwerb seines Anteiles einen Übernahmspreis an den Nachlaß des verstorbenen Partners zu bezahlen. Dieser beträgt rund die Hälfte des Verkehrswertes des Anteils an der Wohnung (Verkehrswert ist jener Erlös, der bei Verkauf einer Sache üblicherweise erzielt werden kann). Bei besonderer Härte oder Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung ist ein Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung über fünf Jahre an das Gericht möglich, das diesen mit einer angemessenen Verzinsung bewilligen kann. Es ist aber auch möglich, daß die Wohnungseigentumspartner eine Erlassung des Übernahmepreises schriftlich vereinbaren - dies aber nur dann, wenn dadurch nicht Ansprüche der Noterben beschränkt werden. Es ist auch eine Vereinbarung möglich, daß der Anteil des verstorbenen Partners einer dritten Person zukommen soll. Auch hier dürfen keine Ansprüche von Noterben verletzt werden. Sinnvoll könnte es auch sein, falls jeder Partner dem anderen durch letztwillige Verfügung (Testament oder Legat) seinen Anteil zukommen läßt. In diesem Fall ist zwar kein Übernahmepreis zu bezahlen, jedoch ist für den geerbten Anteil Erbschaftsteuer zu entrichten, die - wenn keine Verwandtschaft vorliegt - sehr schmerzhaft sein kann. Ansprüche der Noterben sind auch in diesem Fall zu beachten. Falls der überlebende Partner auf die Übernahme verzichtet oder eine Einigung mit den Erben nicht möglich ist, ist das Gericht verpflichtet, eine Versteigerung der Wohnung durchzuführen. |