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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für den Bereich "Immobilien"
der Dr. Tomisek Immobilien Consulting International GmbH
und der Dr. Tomisek Immobilien Invest GmBH
1. Unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vermittlungstätigkeiten
(Kauf, Verkauf und Tausch, Miete und Pacht) unserer Unternehmensgruppe.
Wir werden ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme
des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB
und Abschluß eines Vermittlungsvertrages (dies gilt auch für die Duldung
unserer Tätigkeit). Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter,
etc. des Auftraggebers (AG) gelten als abbedungen.Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Grundlage
unserer Tätigkeit bildet der Vermittlungsvertrag.
Der AG ist verpflichtet, uns bei unserer Vermittlungstätigkeit zu unterstützen.
Der AG ist im besonderen verpflichtet,
2.1 uns über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen
richtig und vollständig zu informieren;
2.2 über die Gelegenheit zum Abschluß eines von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes
vollständig Verschwiegenheit zu bewahren;
2.3 sämtliche für die Gültigkeit des von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes
erforderlichen Bewilligungen einzuholen und uns jederzeit über den Stand
der diesbezüglichen Verfahren schriftliche Auskunft zu erteilen.
Verletzt der AG die vorstehenden Verpflichtungen, so wird er uns gegenüber
schadenersatzpflichtig; dies gilt auch für einen entgangenen Gewinn.
Der AG nimmt
zustimmend zur Kenntnis, daß unsere Angebote aufgrund der uns vom anderen
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben erfolgen und eine Haftung
unsererseits für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ausgeschlossen
ist.
Unsere Haftung
wird auf unmittelbare und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte
Schäden beschränkt. Eine darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht unsererseits
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Unser
Honoraranspruch entsteht, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete
Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch
unsere Tätigkeit zwischen dem AG oder dem von uns namhaft gemachten Interessenten
rechtswirksam zustande gekommen ist. Als verdienstlich in diesem Sinn
gilt es auch, wenn und soweit ein von uns vermittelter Vertrag innerhalb
von drei Jahren durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt
wird; in diesem Fall ist das Honorar oder sonstige Vergütung auch für
den neuen Vertrag zu entrichten. Der AG ist verpflichtet, uns von solchen
Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglich von uns vermittelten Vertrages
innerhalb von 14 Tagen nach Abschluß des neuen Vertrages in Kenntnis zu
setzen.
4. Darüber
hinaus hat der AG an uns eine Entschädigung in Höhe des sonst zustehenden
Honorars oder sonstigen Vergütung zu leisten, wenn
4.1 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustande kommt, weil der AG entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf
einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne
beachtenswerten Grund unterläßt;
4.2 mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges
Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in unseren
Tätigkeitsbereich fällt;
4.3 das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem AG,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der AG dieser die
ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat, oder
das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen
Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit
bekanntgegeben hat, oder
4.4 das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil
ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wird.
5. Es
gelten die jeweils in den gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze
an Provision, wenn wir nicht schriftlich anderes vereinbart wird.
Der zur Berechnung unserer Honoraransprüche heranzuziehende Wert richtet
sich nach dem vereinbarten Kaufpreis (Miete, Pacht) für das Objekt und
dem Betrag der den vom Käufer sonst übernommenen Verpflichtungen entspricht.
Im Falle
eines Tausches gilt als Wert bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der
einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert,
der höhere Verkehrswert.
Werden von
uns vermittelte befristete Mietverhältnisse verlängert, so gilt bei einer
aufgrund dieser Verlängerung zustande gekommenen Gesamtmietdauer von mindestens
zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei Jahren, eine Provision oder sonstige
Vergütung des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart.
Beträgt die Gesamtmietdauer mehr als drei Jahre, so gilt eine Provision
oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses
als vereinbart; dies jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Vermitteln
wir die Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder Einräumung
von Rechten, so beträgt die mit dem AG vereinbarte Provision fünf Prozent
des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (zuzüglich der jeweils gesetzlichen
Umsatzsteuer).
Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt
unberücksichtigt.
7. Vermitteln
wir sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte, so sind die vorgenannten Punkte
sinngemäß anzuwenden.
8. Für
die durch die Vermittlung entstehenden allgemeinen Kosten und Auslagen
verlangen wir keinen Ersatz. Erteilt der AG uns jedoch zusätzliche,
über die gewöhnliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Aufträge, so
ist der AG verpflichtet, uns unsere zusätzlichen diesbezüglichen Aufwendungen
zu ersetzen.
9. Mehrere
AG haften zur ungeteilten Hand.
10. Der
AG nimmt zur Kenntnis, daß Zusagen unsererseits, welcher Art auch immer,
mit Rechtswirksamkeit uns gegenüber nur schriftlich und nur durch die
zur gesetzlichen Vertretung unserer Gesellschaft berufenen Organe erfolgen
können.
11. Es
werden die Anwendung österreichischen Rechts, als Erfüllungsort Wien und
als ausschließlicher Gerichtsstand das für den 17. Wiener Gemeindebezirk
sachlich zuständige Gericht ausdrücklich und ausschließlich vereinbart.
12. Änderungen
oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ebenfalls
der Schriftform.
13. Die
Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die
Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Umfang einer allfälligen
Teilnichtigkeit gelten solche Bestimmungen als vereinbart, die dem ursprünglichen
Vertragszweck am nächsten kommen (Salvatorische Klausel).
14. Sofern
in diesen AGB Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen
des Maklergesetzes (BGBI. Nr. 282/1996) sowie der Immobilienmaklerverordnung
1996 (BGBI. Nr. 297/1996).
Auf § 30a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) und § 3 KSchG wird hingewiesen.
§ 30a KSchG lautet:
1. Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines
Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des
Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder an einer Liegenschaft,
die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an
dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von
seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des
dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen
dienen soll.
2. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des
Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die
Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für
einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen
gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4 KSchG.
3. Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher
eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung
über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch
spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
4. Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf
der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.
§ 3 KSchG lautet:
1. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in dem vom Unternehmer
für geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von
diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt zu benützten Stand abgegeben,
so kann er von seinem Vertragsantrag oder dem Vertrag zurücktreten. Dieser
Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen
einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer
Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie
eine Belehrung über das Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher,
frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, zu laufen. Handelt
es sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft (§ 16 KSchG) oder ein Geschäft
im Sinne des § 26 KSchG und ist dem Verbraucher der Name und die Anschrift
des Unternehmers bekanntgegeben worden, so erlischt das Rücktrittsrecht
spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages.
2. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein
mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt,
einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches,
individuelles Ansprechen auf der Strasse in die vom Unternehmer für seine
geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu:
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder
dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen den Beteiligten
oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen
sind, wenn sie üblicherweise vom Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume
geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 7,27 oder wenn das Unternehmen
nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und
das Entgelt € 21,8 nicht übersteigt.
4. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es
genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung
oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten,
der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt,
der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung
des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des in
Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesandt wird.
Für andere
Geschäftsfälle, insbesonders im Bereich M&A, Finanzierungen und Consultingtätigkeit
gelten diese AGB sinngemäß, wobei die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen
(Gesetze und Verordnungen) zur Ergänzung und Interpretation heranzuziehen
sind, insbesonders das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (K.P. vom 1.6.1811)
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